Satzung
des
Kaninchenzuchtvereins (KZV)
'kleine Freunde' Niederrhein 9D2
mit Sitz in 47652 Weeze
§ 1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Kaninchenzuchtverein 'kleine Freunde' Niederrhein. Er ist Mitglied im 'BDK' (Bund Deutscher Kaninchenzüchter e.V.) mit dem Vereinskennzeichen 9D2, und unterstellt sich dessen Satzung, Ausstellungsbedingungen und sonstigen Vereinsordnungen. Der Sitz des Vereins ist in 47652 Weeze.
Kerngebiet des Niederrheins sind die Kreise Kleve, Wesel und Viersen sowie die Stadt Krefeld. Des Weiteren zählen am östlichen und südlichen Rand Teile der Städte Isselburg und Oberhausen sowie die Stadt Duisburg, der Rhein-Kreis Neuss, die Stadt Mönchengladbach und der Kreis Heinsberg zum Niederrhein. (Quelle: Wikipedia)
Der BDK hat seinen Rechtssitz in Hannover; er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover, unter Nr. VR 2919 eingetragen. Der Bund Deutscher Kaninchenzüchter stellt die Dachorganisation der ihm angeschlossenen Kaninchenzüchtervereine dar.
Der KZV 'kleine Freunde' Niederrhein 9D2 hat zurzeit keine Rechtsstellung als e.V., wird diese aber beantragen, sobald die entsprechende Anzahl an Mitgliedern zu Stande kommt. Er führt dann nach Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz 'e.V.'
§ 2
Zweck und Aufgaben
Der Kaninchenzuchtverein 'kleine Freunde'Niederrhein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts 'Steuerbegünstigte Zwecke' der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenen wirtschaftlichen Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Interessenvertretung seiner Mitglieder in Wort, Schrift und Bild unter Berücksichtigung der Pflege und Förderung der Kaninchenzucht und -haltung im Sinne des Natur- und Tierschutzes, insbesondere der jungen Rassen 'Löwen-, Teddy-, Satin-, Rex- u. Hasenzwerge, NHD und Cashmerewidder' in der Region Niederrhein
2. Schulung und Ausbildung seiner Mitglieder und interessierter Bürger im Sinne des § 2 Tierschutzgesetz (Sachkunde für Kaninchenzüchter und Halter)
3. Mithilfe bei der Suche nach vermissten bzw. aufgefundenen Tieren in Zusammenarbeit mit Tierregistern, Polizei, Tierschutzorganisationen aufgrund der vereinseigenen Zuchtbücher
4. Förderung des Ausstellungswesens
5. Jugendpflege
6. Kaninchensport (KaninHop und Agility) sowie der
7. Kaninchenkunst (KaninArt).
§ 3
Vorstand, Aufgaben und besondere Pflichten
Der Vorstand im engeren Sinn gem. § 26 BGB (rechtsverbindliche Vertretung) besteht aus folgenden Personen:
dem/der Vorsitzenden
dem/der Kassier/in
dem/der Schriftführer/in
weitere Vorstandsämter sind:
der/die Zuchtwerbewart/in
der/die Zuchtbuchführer/in
der/die Tätowiermeister/in
der/die Jugendgruppenleiter/in
der/die Öffentlichkeitsarbeiter/in
Die Ämter Vorsitzender und Kassierer sowie Zuchtbuchführer und Tätowiermeister dürfen nicht in einer Person liegen.
Der geschäftsführende Vorstand ist der Mitgliederversammlung jederzeit zur Rechenschaft verpflichtet, der/die Vorsitzende hält einmal jährlich einen Rechenschaftsbericht (Lagebericht), der/die Kassiererin den Lagebericht über die Finanzen des Vereins.
Der/die Zuchtbuchführer/in meldet die Anzahl und den Bestand der gezüchteten Tiere nach Rassen und Geschlecht getrennt an den BDK und an die Landwirtschaftskammer Rheinland.
§ 4
Geschäftsführung
1. Jedes Vorstandsamt ist ein Ehrenamt und ist auf die Dauer von 2 Jahren ausgelegt.
2. Alle grundsätzlichen Angelegenheiten und Entscheidungen unterliegen der Beschlussfassung des gesamten Vorstandes. Vorstandsbeschlüsse können auch durch Austausch von e-mails gefasst werden, dem Schriftführer obliegt dann die Aufgabe einer ausreichenden Dokumentation.
3. Dem Schriftführer obliegt die Führung aller Versammlungsberichte, die von ihm unterschrieben und vom Vorsitzenden gegengezeichnet werden. Die Sitzungsprotokolle der Mitgliederversammlung werden allen Mitgliedern sowie dem BDK durch Post oder Verbreitung im Internet (e-mail oder Homepage) zugänglich gemacht.
4. Dem Kassierer obliegt das Kassenwesen. Er hat die Ausgaben und Einnahmen genau zu buchen und sowohl die Einnahme- wie Ausgabenbelege nummeriert aufzubewahren. Die vereinnahmten Gelder sind auf Konto anzulegen.
5. Das Kassenwesen (Kassenbericht, Auszüge, Abschluss) wird zum Schluss eines Kalenderjahres durch zwei Revisoren, die möglichst nicht zum Vorstand gehören, oder durch einen Angehörigen der steuer- oder Wirtschaftsberatenden Berufe, zu prüfen einen Prüfungsvermerk zu formulieren und der Versammlung einen Vorschlag über die Entlastung des/der Kassiererin zu unterbreiten.
6. Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar eines Jahres bis zum 31. Dezember gleichen Jahres.
§ 5
Mitgliederversammlung, Wahl von Vorstand, Revisoren, Delegierte
Die Mitgliederversammlung findet jährlich, spätestens bis zum 31. März eines jeden Jahres statt.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab einem Alter von 16 Jahren. In Fällen, in denen die Gesetze die Volljährigkeit und/oder Geschäftsfähigkeit der handelnden Personen vorschreibt, werden Minderjährige oder Geschäftsunfähige durch die gesetzlichen Vertreter (Eltern, Vormund) vertreten. Gleiches gilt für Mitglieder, die juristische Personen sind.
Die Mitgliedersammlung wird regelmäßig durch den Vorstand einberufen. Der Ort der Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand bestimmt.
Die Einberufung kann schriftlich oder durch e-mail oder Veröffentlichung einer Internetpräsenz unter Bekanntgabe einer vorläufigen Tagesordnung, mindestens 14 Kalendertage vor dem Termin erfolgen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat der Vorstand bei Erfordernis, oder auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern einzuberufen.
Der Vorstand wird in der Generalversammlung, die nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden hat, für jeweils zwei Jahr gewählt. Im auf das Gründungsjahr folgenden Jahr werden neu gewählt: Kassierer, Zuchtbuchführer, Jugendwart. Die Versammlung beschließt jährlich über die Entlastung des geschäftsführenden Vorstands nach dessen Lagebericht und nach Anhörung der Revisoren.
Ferner werden gewählt: zwei Revisoren, davon wird einer im nächsten Jahr neu bestimmt, um einen wechselnden Rhythmus zu erzielen. Alternativ kann auch ein Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als externer Prüfer bestimmt werden.
Zu den Versammlungen des BDK wählt die Mitgliederversammlung je angefangenen zehn Mitgliedern einen Delegierten und einen Vertreter.
Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint. Kommt eine solche Mehrheit im 1. Wahlgang nicht zustande, findet eine Stichwahl zwischen den Bewerbern mit den beiden höchsten Stimmenanteilen statt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Eine Übertragung von Stimmen ist nur bei vorliegen einer schriftlichen Vollmacht - notariell beurkundet - möglich.
Eine vorzeitige Neuwahl kann nur auf einer eigens hierfür einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung stattfinden. Diese muss einberufen werden:
a. Auf Antrag des Vorstandes
b. Wenn über ein Drittel aller Mitglieder einen entsprechenden Antrag schriftlich bei der beim Vorsitzenden stellt.
§ 6
Beschlussfassung
Die Beschlussfassung in sämtlichen Mitgliederversammlungen erfolgt mit einfacher Mehrheit, wobei über 30 % der Mitglieder anwesend sein müssen. Beschlüsse über allgemeine Satzungsänderungen bedürfen einer Zwei-Drittel-Mehrheit.
Eine Abänderung des § 10 dieser Satzung ist nur unter Einhaltung der in ihm enthaltenden Sonderbestimmung möglich.
§ 7
Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins sind Einzelmitglieder oder juristische Personen (z.B. Sponsoren in der Rechtsform einer GmbH). Die Mitgliedschaft wird begründet durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag.
Juristische, minderjährige oder nicht geschäftsfähige Personen werden durch ihre gesetzlichen Vertreter (Geschäftsführer, Eltern, Vormund, Pflegschaft) vertreten. Über die Aufnahme entscheidet der (erweiterte) Vorstand.
Die Mitgliedsbewegungen sind spätestens am Quartalsende bei der Bundesleitung zu melden. Die Aufnahme-Bestätigung beim BDK erfolgt durch Aushändigung einer Mitgliedskarte.
Pflichten der Mitglieder:
1. die Satzung und Bestimmungen des Vereins und des BDK zu befolgen
2. die Vereins- und Züchterarbeit gewissenhaft zu betreiben
3. den Verpflichtungen pünktlich nachzukommen
4. die Beiträge ordnungsgemäß zu entrichten.
§ 8
Beiträge
Die Beiträge werden durch eine, von der Mitgliederversammlung beschlossene Beitragsordnung, die Bestandteil dieser Satzung wird, geregelt. Die Beitragsordnung soll eine soziale Komponente enthalten.
§ 9
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch Austritt oder Ausschluss. Der Austritt eines Mitgliedes hat durch eine schriftliche Bestätigung zu erfolgen.
Ein Mitglied kann auf Zeit oder dauernd aus dem Bund ausgeschlossen werden:
1. Wenn ein Verstoß gegen diese Satzung oder einer Bestimmung vorliegt.
2. Wenn Handlungen begangen werden, die geeignet sind, den Bund, Vereinen, Klubs oder irgendein Mitglied zu schädigen.
3. bei Verstößen gegen die Tierschutzbestimmungen.
Dem/der Ausgeschlossenen steht die Berufung an die nächste Bundesversammlung zu. Mit dem Austritt oder Ausschluss erlöschen sämtliche Mitgliedschaftsrechte.
§ 10
Sonderbestimmung und Auflösung
1. Eine Abänderung dieses Paragraphen kann nur auf einer Mitgliederversammlung erfolgen, bei der über 50 % der Bundesmandate vertreten sind. Einstimmigkeit ist erforderlich. Nicht abgegebene Stimmen sowie Stimmenthaltungen gelten als Gegenstimme.
2. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Als Logo führt der Verein das Verbandswappen ist grün mit der Inschrift 'BDK' (gold) und der Vereinskennung 9D2.
3. Die Auflösung des Vereins erfolgt, wenn sich kein geschäftsführender Vorstand bilden kann.
4. Über die Auflösung des Bundes entscheidet eine Mitgliederversammlung, die ausschließlich zu diesem Zweck einzuberufen ist und bei der eine 2/3 Mehrheit für die Auflösung stimmen muss. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt das Vermögen zu Gunsten des NABU - Naturschutzbund Deutschland e.V., es darf nur unmittelbar und ausschließlich zu steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden.
Weeze, den 03.10.2009
Änderung nach Beschluss der JHV vom 7.02.2010 in Sonsbeck.
Vorsitzende
Melanie Kaczmarek
Küstersweg 43, 47652 Weeze
02837/319382
melusk@web.de
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Kassierer/in
Izabela Rzepka
Marktstr. 11, 47623 Kevelaer
Telefon,
rzepkagbr@aol.com
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Schriftführer/in
Veronika Pilíková
Küstersweg 43, 47652 Weeze
02837/319382
Veronika6856@web.de